2.2.1 Unzutreffende Vollmachtsdaten

 

Rz. 8

Die Vollmachtsdatenbank ist eine Online-Anwendung für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Vollmachtsdaten zur Vertretung in Steuersachen. Grundlage ist ein durch die Finanzverwaltung herausgegebenes Vollmachtsformular[1], mit dem der Mandant die Einwilligung zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten erteilt. Nach der auf der Vollmacht basierenden Freischaltung erhält der Bevollmächtigte durch die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die gespeicherten Daten des jeweiligen Mandanten mit seiner Bearbeitungssoftware abzurufen, sie einzusehen, zu überprüfen und in die Steuererklärung einfließen zu lassen. Aufgrund des Umfangs der sich daraus im Hinblick auf die Daten des Stpfl. ergebenden Möglichkeiten ist mithin ein effektiver Schutz seiner Daten erforderlich.

 

Rz. 9

Bei den i. S. d. § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO übermittelten Vollmachtsdaten handelt es sich im Hinblick auf den durch den Tatbestand geschützten Intim- und Privatbereich des Stpfl. und seine insoweit ebenso geschützten (z. B. wirtschaftlichen) Interessen um all die Daten, die den Stpfl. betreffen und seiner informationellen Selbstbestimmung unterliegen (z. B. die Tatsache der Vertretung als solche oder der inhaltliche Umfang der Vollmacht[2]). Darüber hinaus erfasst § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO auch diejenigen Daten, aus denen sich eine Gefährdung für die Rechte des Stpfl. ergeben können, wie z. B. die Information, ob und inwieweit dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt wurde.[3]

Von § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO werden hingegen z. B. nicht erfasst unzutreffende Bezeichnungen des Bevollmächtigten, sofern sich daraus keine Verwechslungsgefahr und mithin keine Gefahr des Datenabrufs durch Unberechtigte ergibt.

[2] Ebenso Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 383b AO Rz. 19; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 5; a. A. Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 383b Rz. 4; Hunsmann, PStR 2018, 20, 21.

2.2.2 Übermittlung

 

Rz. 10

Für die Übermittlung der Vollmachtsdaten schreibt § 80a Abs. 1 S. 1 AO vor, dass die Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Folglich ist die Übermittlung auf diesem Wege auch von § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst.

Vor dem Hintergrund, dass statt der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO auch die Möglichkeit besteht, eine Vollmacht für den Datenabruf vom Vollmachtnehmer im Einzelfall nachzuweisen[1], ist jedoch fraglich, ob auch andere fehlerhafte Übermittlungen von Vollmachtsdaten – z. B. in einem Brief, per Fax oder in einer normalen E-mail – vom Tatbestand erfasst sind.

 

Rz. 11

Insoweit ist festzustellen, dass § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO lediglich S. 3 des § 80a Abs. 1 AO in Bezug nimmt, mithin aber nicht den in § 80a Abs. 1 S. 1 AO beschriebenen Übertragungsweg. Insoweit besteht auch ein deutlicher Unterschied zu § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO, nach dessen Wortlaut ausdrücklich (nur) auf nach § 80a Abs. 1 AO übermittelte Vollmachten abzustellen ist.

Folglich ist vom Wortlaut des § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO jede – auch eine nichtelektronische – Übermittlungsform von Vollmachtsdaten erfasst.[2] Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der Sinn und Zweck der Norm, da die Daten des Stpfl. durch jede falsche Vollmacht gefährdet werden, unabhängig davon, auf welchem Übermittlungsweg sie die Finanzverwaltung erreicht hat.

[1] BT-Drs. 18/7457, 62.
[2] A. A. Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 383b AO Rz. 17; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 6; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 383b Rz. 6.

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