Rz. 15

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31-34 OWiG.[1] Zwar enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378380 AO, jedoch wurde § 383a AO in diese Regelung nicht aufgenommen. Auf § 383a AO findet somit ausgehend von der maximalen Geldbuße i. H. v. 10.000 EUR § 31 Abs. 2 OWiG Anwendung, sodass die Frist für die Verfolgungsverjährung zwei Jahre beträgt. Dasselbe gilt trotz des gem. § 17 Abs. 2 OWiG niedrigeren Höchstbetrags der Geldbuße auch im Falle der leichtfertigen Begehung.

 

Rz. 16

Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat. Da bei § 383a AO nur aktives Tun tatbestandsmäßig ist, müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein und das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden haben.[2]

[2] Vgl. § 384 AO Rz. 3; Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 14; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 12/2017, § 383a AO Rz. 25.

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