Rz. 15
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31-34 OWiG.[1] Zwar enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378 – 380 AO, jedoch wurde § 383a AO in diese Regelung nicht aufgenommen. Auf § 383a AO findet somit ausgehend von der maximalen Geldbuße i. H. v. 10.000 EUR § 31 Abs. 2 OWiG Anwendung, sodass die Frist für die Verfolgungsverjährung zwei Jahre beträgt. Dasselbe gilt trotz des gem. § 17 Abs. 2 OWiG niedrigeren Höchstbetrags der Geldbuße auch im Falle der leichtfertigen Begehung.
Rz. 16
Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat. Da bei § 383a AO nur aktives Tun tatbestandsmäßig ist, müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein und das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden haben.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen