Rz. 22

Erstattungsansprüche folgen entweder aus Einzelsteuergesetzen[1], aus § 272 Abs. 1 S. 6, § 276 Abs. 6 S. 2 AO oder aus § 37 Abs. 2 AO. Für die Erstattungsansprüche nach den Einzelsteuergesetzen folgt die Entstehung aus der sich dort ergebenden Tatbestandsverwirklichung. Die Erstattungsansprüche nach § 272 Abs. 1 S. 6, § 276 Abs. 6 S. 2 AO entstehen mit dem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 269 AO. Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO entsteht, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wird. Der spätere Wegfall des Rechtsgrunds für die Zahlung oder Rückzahlung ist gem. § 37 Abs. 2 S. 2 AO der Zahlung oder Rückzahlung ohne Grund gleichgestellt. Zeitpunkt der Entstehung dieser Erstattungsansprüche ist der Zeitpunkt der Zahlung bzw. Rückzahlung[2] bzw. bei Wegfall des ursprünglich vorhanden gewesenen rechtlichen Grunds der Zeitpunkt des Wegfalls.

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