Rz. 1

§ 38 AO trifft eine allgemeine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Dies ist der Fall, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Welche Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 38 AO, sondern aus den Vorschriften der Einzelsteuergesetze und der AO, die die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs regeln.[1] Auch das Prinzip der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung – der Grundsatz also, dass die Auferlegung steuerlicher Pflichten einer gesetzlichen Grundlage bedarf – folgt nicht aus § 38 AO, sondern aus dem für das Steuerrecht als Eingriffsrecht geltenden Gesetzesvorbehalt und wird in der Vorschrift vorausgesetzt.[2]

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 38 AO Rz. 26; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 1; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 38 Rz. 1.
[2] Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl. 2023, § 38 Rz. 1; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 38 AO Rz. 4; a. A. Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 38 Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 1.

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