Rz. 139

Der subjektive Tatbestand des § 379 Abs. 1 und 2 AO erfordert vorsätzliches[1] oder leichtfertiges[2] Handeln. Bei leichtfertiger Begehung ist neben der Kausalität ein Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich. Dieser liegt nicht vor, wenn der fahrlässig verursachte Taterfolg bei gedacht ordnungsgemäßem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre.[3]

Der Vorsatz oder die Leichtfertigkeit muss sich auf den gesamten objektiven Tatbestand erstrecken, sodass in den Fällen des § 379 Abs. 1 AO auch das Ermöglichen der Verkürzung von Steuereinnahmen davon umfasst sein muss.

 

Rz. 140

Im Gegensatz zu § 379 Abs. 1 und 2 AO kann der Tatbestand des § 379 Abs. 3 AO auch einfach fahrlässig verwirklicht werden. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist – ebenso wie bei § 382 AO[4] – nicht nachvollziehbar.[5]

 

Rz. 141

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist weder in § 15 StGB noch in § 10 OWiG normiert und umstritten. Nach der Rechtsprechung und der h. L. handelt fahrlässig, wer erstens objektiv gegen eine das betroffene Rechtsgut schützende Sorgfaltspflicht verstößt, wenn dieser Pflichtenverstoß unmittelbar oder mittelbar zu einer Rechtsgutverletzung oder -gefährdung führt, die der Beteiligte zweitens nach seinen subjektiven Erkenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden können. Die Einzelheiten des Kausalverlaufs müssen nicht vorhersehbar sein, wohl aber das Zusammenwirken mehrerer Umstände für den Taterfolg.[6]

 

Rz. 142

In der Regel wird Fahrlässigkeit bei Verstößen gegen § 379 Abs. 3 AO allerdings gegeben sein, da aufgrund der komplizierten Materie für den Betroffenen zumindest die Pflicht besteht, sich in Zweifelsfällen – z. B. durch eine Rückfrage bei einem steuerlichen Berater – sachkundig zu machen. Wird dies unterlassen, so handelt der Betroffene wenigstens fahrlässig, meist sogar leichtfertig.

 

Rz. 143

Bei fahrlässiger muss ebenso wie bei leichtfertiger Begehung neben der Kausalität auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser liegt nicht vor, wenn der fahrlässig verursachte Taterfolg bei gedacht ordnungsgemäßem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre.[7]

[2] Zum Begriff der Leichtfertigkeit vgl. Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 378 AO Rz. 14ff.
[5] Ebenso Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 141; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 201; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 379 AO Rz. 144f.
[6] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 15 StGB Rz. 20.

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