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Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sowie der eingesetzten Verfahren ist der Stpfl. verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn er die Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) zum Teil oder vollständig organisatorisch und technisch auslagert.[1]

Folglich kann Täter jeder sein, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst und dabei kein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 AO verwendet oder dieses nicht richtig verwendet. Da die Verwendung des Systems maßgeblich ist und nicht der konkrete Erfassungsvorgang, kommt z. B. auch ein Angestellter oder Mitarbeiter nicht als Täter in Frage, da er einerseits nur Anwender des Systems und andererseits nicht aufzeichnungspflichtig ist.[2]

Verwendet der Stpfl. hingegen kein elektronisches Aufzeichnungssystem, weil er z. B. eine offene Ladenkasse verwendet, so kann er nicht Täter des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO sein.[3]

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