Rz. 93

In § 138a Abs. 5 S. 1 und 2 AO finden sich weitere Anzeigepflichten bzgl. der Stellung eines Unternehmens bzw. einer Betriebsstätte innerhalb eines Konzerns. Danach hat jedes inländische Unternehmen in seiner Steuererklärung anzugeben, ob es eine inländische Konzernobergesellschaft i. S. v. § 138a Abs. 1 AO, eine beauftragte Gesellschaft i. S. v. § 138a Abs. 3 AO oder eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft ist. Darüber hinaus muss eine inländische Konzerngesellschaft mit ausländischer Konzernobergesellschaft angeben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht abgegeben wird.

Durch diese Angaben soll sichergestellt werden, dass die einbezogene Konzerngesellschaft sich ihrer Pflicht nach § 138a Abs. 4 AO entsprechend über die Abgabe des länderbezogenen Berichts innerhalb des Konzerns informiert.[1]

 

Rz. 94

Nach dem klaren Wortlaut des § 379 Abs. 2 Nr. 1 c AO werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anzeigepflichten jedoch nicht sanktioniert. Vielmehr führen unzureichende Angaben i. S. d. § 138a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO dazu, dass die einbezogene inländische Konzerngesellschaft gem. § 138a Abs. 5 S. 3 AO selbst die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogene Berichts trifft.

[1] Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 419; Bärsch/Engelen/Färber, Der Konzern 2016, 338, 342.

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