Rz. 76

Mit Einführung des § 138a AO wurden die sich aus dem Abschlussbericht der G20/OECD zu BEPS-Maßnahmen Nr. 13 mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" ("Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting") umgesetzt. Aus diesem Abschlussbericht ergeben sich Handlungsempfehlungen für die Steuerverwaltungen und ein zur Umsetzung empfohlener Mindeststandard für die länderbezogene Berichterstattung. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Informationstransparenz zwischen den Stpfl. und den Steuerverwaltungen insb. für die Analyse von Verrechnungspreisvereinbarungen multinational tätiger Unternehmen erforderlich ist. Besteht hingegen zulasten der Steuerverwaltungen eine Informationsasymmetrie, so wird eine sachgerechte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes erheblich erschwert und Gelegenheiten zur Gewinnverlagerung und Steuervermeidung werden gefördert. Ziel war es folglich, die Informationstransparenz zugunsten der Steuerverwaltungen zu verbessern.

 

Rz. 77

Aus dem Abschlussbericht der G20/OECD zu BEPS-Maßnahmen Nr. 13 ergibt sich die Empfehlung einer dreistufigen Gestaltung der Verrechnungspreisdokumentation, die aus der Stammdokumentation (Master File), der länderspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) sowie dem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report – CbCR) besteht.

 

Rz. 78

Im Hinblick auf den länderbezogenen Bericht geht die Empfehlung dahin, dass dieser grds. nur im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft zu erstellen und einzureichen ist und anschließend den betroffenen Staaten im Wege des automatischen Auskunftsaustauschs übersandt wird. Dadurch soll der Aufwand für die Unternehmen möglichst gering gehalten werden. Um die Effektivität dieses Vorgehens zu gewährleisten, wurde für den Austausch der länderbezogenen Berichte ein Mindeststandard vereinbart, der den Inhalt der Berichte vereinheitlicht und einen automatischen Informationsaustausch auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen vorsieht.

 

Rz. 79

Dementsprechend wurde § 138a AO mit der Überschrift "Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen" neu eingefügt, der im Einzelnen regelt, unter welchen Umständen und wann ein inländisches Unternehmen einen länderbezogenen Bericht aufzustellen hat was genau Inhalt des Berichts zu sein hat und wie in Konzernstrukturen zu verfahren ist.[1] § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO enthält in Ergänzung der sich aus § 138a AO ergebenden Pflichten einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der den Verstoß gegen § 138a AO sanktioniert.

[1] Zum Vorgehen der Finanzverwaltung vor der Einführung des § 138a AO und den beabsichtigten Informationsaustausch mit Australien, Kanada, Frankreich, Großbritannien und Japan vgl. FG Köln v. 7.9.2015, 2 V 1375/15, EFG 2015,1769.

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