Rz. 21
Eine weitere wichtige Besonderheit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens besteht im Hinblick auf die spätere Sanktion: Es gibt keine Freiheits- oder Geldstrafen, sondern lediglich Geldbußen. Mit der Geldbuße ist – im Gegensatz zur Strafe – kein "sozialethisches Unwerturteil" verbunden.[1] Folglich wird mit ihr nicht der Zweck verfolgt, eine Tat zu sühnen, sondern es soll eine bestimmte Ordnung durchgesetzt werden.[2] Darüber hinaus soll die Geldbuße aber neben dem Betroffenen auch andere Personen dazu anhalten, die gesetzliche Ordnung zu beachten, so dass ihr neben dem spezialpräventiven auch eine generalpräventiver Zweck zukommt.[3]
Rz. 22
Geldbußen können gem. § 30 OWiG auch gegen juristische Personen verhängt werden. Die Verhängung der Geldbuße geschieht durch einen Bußgeldbescheid[4] und die Höhe der Sanktion richtet sich im Allgemeinen nach § 17 OWiG. Im Übrigen findet keine Gesamtstrafenbildung wie im Strafrecht statt, sondern es werden gem. § 20 OWiG gesonderte Geldbußen verhängt.
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