Rz. 21

Eine weitere wichtige Besonderheit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens besteht im Hinblick auf die spätere Sanktion: Es gibt keine Freiheits- oder Geldstrafen, sondern lediglich Geldbußen. Mit der Geldbuße ist – im Gegensatz zur Strafe – kein "sozialethisches Unwerturteil" verbunden.[1]  Folglich wird mit ihr nicht der Zweck verfolgt, eine Tat zu sühnen, sondern es soll eine bestimmte Ordnung durchgesetzt werden.[2] Darüber hinaus soll die Geldbuße aber neben dem Betroffenen auch andere Personen dazu anhalten, die gesetzliche Ordnung zu beachten, so dass ihr neben dem spezialpräventiven auch eine generalpräventiver Zweck zukommt.[3]

 

Rz. 22

Geldbußen können gem. § 30 OWiG auch gegen juristische Personen verhängt werden. Die Verhängung der Geldbuße geschieht durch einen Bußgeldbescheid[4] und die Höhe der Sanktion richtet sich im Allgemeinen nach § 17 OWiG. Im Übrigen findet keine Gesamtstrafenbildung wie im Strafrecht statt, sondern es werden gem. § 20 OWiG gesonderte Geldbußen verhängt.

[1] BVerfG v. 4.2.1959, 1 BvR 197/53, BVerfGE 9, 167, 171; BVerfG v. 16.7.1969, 2 BvL 2/69, BVerfGE 27, 18; BVerfG v. 21.6.1977, 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75, BVerfGE 45, 272, 288.
[2] Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 1 OWiG Rz. 9; Klein/Jäger, AO, 13. Aufl. 2016, § 377 Rz. 6.
[3] Achenbach, Festschrift für Schünemann, 1022 ff. m. w. N.; Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 1 OWiG Rz. 9.

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