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Der für den Bereich der Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten geltende § 377 AO ist die Parallelbestimmung zu dem für den Bereich der Steuer- bzw. Zollstraftaten geltenden § 369 AO. § 377 Abs. 1 AO enthält die Definition der "Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten)" so wie § 369 Abs. 1 AO den Begriff der "Steuerstraftaten (Zollstraftaten)" definiert. In den Abs. 2 der beiden Vorschriften wird jeweils geregelt, welche allgemeinen Vorschriften anwendbar sind, da die AO sowohl im Bereich der Bußgeldvorschriften als auch im Bereich der Strafvorschriften lediglich lückenhafte Regelungen trifft. Gemäß § 377 Abs. 2 AO gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit nicht im 8. Teil der AO spezielle Vorschriften enthalten sind.

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