Rz. 56

Auch bei § 374 AO gelten die allgemeinen Strafmilderungsgründe, wie z. B. ein Geständnis oder eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter.[1] Weiter ist bei § 374 AO zu beachten, dass der Schuldumfang einer Steuerhehlerei zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern umfasst, doch haben die Auslandssteuern bei der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben[2], da die Ware grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedstaaten belastet werden soll.[3]

 

Rz. 56a

Ein minder schwerer Fall ist nur anzunehmen, wenn die gebotene Gesamtwürdigung zu einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Faktoren führt.[4] Allein der Hinweis auf fehlende Vorstrafen – ein anerkannter Strafmilderungsgrund – reicht hierfür nicht aus.[5] Auch kann der Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 2 AO nicht damit gerechtfertigt werden, dass der vom Täter persönlich gezogene Vorteil deutlich geringer sei als der Steuerschaden, denn es ist keine Besonderheit, wenn die bei legalem Vorgehen zu entrichtende Tabaksteuer den Vorteil übersteigt, den ein Straftäter aus dem illegalen Vorgehen zieht. Wäre das anders, lohnte sich das illegale Vorgehen nicht. Auch kann sich das Gericht bei der gebotenen Gesamtabwägung zum anderen nicht tragend darauf stützen, dass der Täter nicht zum Bereich der organisierten Kriminalität gehört. Zwar dient der minder schwere Fall des § 374 Abs. 2 S. 2 AO nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich dazu, eine mildere Bestrafung des Täters in Fällen zu ermöglichen, die nicht der "typischen organisierten Kriminalität zuzurechnen sind".[6] Dennoch ist das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes (Zuordnung zum Bereich der organisierten Kriminalität) nicht geeignet, das Vorliegen eines minder schweren Falls tragend zu rechtfertigen.[7]

[1] S. dazu ausführlich die Kommentierungen zu § 46 StGB.
[3] BGH v. 14.10.2015, 1 StR 521/14, wistra 2016, 74; BGH v. 2.2.2010, 1 StR 635/09, wistra 2010, 226; Hauer, in BeckOK AO, § 374 AO Rz. 99 m. w. N.; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 374 Rz. 61 m. w. N.
[4] OLG Braunschweig v. 18.3.2015, 1 Ss 4/14, ZAP EN-Nr. 461/2015 m. w. N.; mit Anm. Ebner, jurisPR-SteuerR 29/2015 Anm. 2.
[5] OLG Braunschweig v. 18.3.2015, 1 Ss 84/14, ZAP EN-Nr. 461/2015 m. w. N.
[6] BR-Drs. 275/07, 177f.
[7] OLG Braunschweig v. 18.3.2015, 1 Ss 84/14, ZAP EN-Nr. 461/2015 m. w. N.

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