Rz. 48

Verschafft sich der Täter die unversteuerten Waren im Inland, also erst, nachdem durch einen dritten Täter Zoll, deutsche Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer hinterzogen wurde, so macht er sich wegen Steuerhehlerei strafbar.[1] Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hingegen nicht gegeben, denn Voraussetzung wäre, dass der Besitz bereits während des Liefervorgangs bestand.[2] Werden sodann Einnahmen aus einer späteren Veräußerung der Waren wiederum nicht versteuert, ist streitig, ob dies eine selbstständige Straftat, eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellt und mangels einheitlicher Tat ein Strafklageverbrauch nicht vorliegt[3], ob der Absatz nach strafbarem Sichverschaffen bereits tatbestandslos ist[4] oder ob er eine mitbestrafte Nachtat darstellt.[5]

[2] Vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG; BGH v. 24.4.2019, 1 StR 81/18, NJW 2019, 3167; Hauer, in BeckOK AO § 374 AO Rz. 120 m. w. N.; Weidemann, wistra 2012, 1, 6 und wistra 2012, 49, 55.
[3] Vgl. § 264 StPO; Hauer, in BeckOK AO § 374 Rz. 120 m. w. N.
[4] So BGH v. 9.5.2019, 1 StR 19/19, NStZ-RR 2019, 249; BGH v. 11.6.2008, 1 StR 145/08, NStZ 2009, 161.
[5] So BGH v. 3.6.1975, 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110, offen auch Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 374 Rz. 52 m. w. N.

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