Rz. 48
Verschafft sich der Täter die unversteuerten Waren im Inland, also erst, nachdem durch einen dritten Täter Zoll, deutsche Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer hinterzogen wurde, so macht er sich wegen Steuerhehlerei strafbar.[1] Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hingegen nicht gegeben, denn Voraussetzung wäre, dass der Besitz bereits während des Liefervorgangs bestand.[2] Werden sodann Einnahmen aus einer späteren Veräußerung der Waren wiederum nicht versteuert, ist streitig, ob dies eine selbstständige Straftat, eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellt und mangels einheitlicher Tat ein Strafklageverbrauch nicht vorliegt[3], ob der Absatz nach strafbarem Sichverschaffen bereits tatbestandslos ist[4] oder ob er eine mitbestrafte Nachtat darstellt.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen