Rz. 42

Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB. Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird. § 371 AO (Selbstanzeige) ist auf § 374 AO hingegen nicht anwendbar, denn der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO bezieht sich ausschließlich auf die Fälle des § 370 AO. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Täter Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, ist zu seinen Gunsten § 370 AO anzunehmen.[1]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 67; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 117.

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