Rz. 41

Beendigung der Steuerhehlerei nach § 374 AO ist dann gegeben, wenn die Erzeugnisse und Waren sicher in die Hand des Erwerbers gekommen sind.[1]

[1] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 57.

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