Rz. 76
Wahlfeststellung bedeutet, dass eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren auf alternativer Grundlage erfolgt.[1] Kann also im Rahmen des § 264 StPO nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht eindeutig aufgeklärt werden, welchen Tatbestand der Täter verwirklicht hat, ist aber sicher, dass er einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat[2], ist eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung[3] und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei[4] zulässig.[5]
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