Rz. 72
Ein Absehen von der Verfolgung gem. § 32 Abs. 1 ZollVG in den Fällen des "Kleinschmuggels" schließt § 32 Abs. 2 ZollVG in der seit dem 16.3.2017 geltenden Fassung für den Qualifikationstatbestand des § 373 AO ausdrücklich aus.[2]
Rz. 73 einstweilen frei
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