Rz. 69

Bei § 373 AO besteht eine selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden (hier: des Hauptzollamtes – HZA) unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO, sofern das Verfahren noch durch einen Strafbefehl geahndet werden kann.[1]

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