Rz. 68
§ 373 Abs. 2 Nr. 1 (Schusswaffen) und Nr. 2 (Waffen etc.) AO schließen sich gegenseitig aus.[1] Im Übrigen besteht zwischen den verschiedenen Begehungsformen, die unterschiedliche Unrechtstypen repräsentieren, nach zutreffender h. M.[2] Idealkonkurrenz (Tateinheit) nach § 52 StGB[3], d. h., dass vorliegend dieselbe tatbestandliche Handlung dasselbe Strafgesetz – hier § 373 AO – mehrfach verletzt.[4]
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