Rz. 68

§ 373 Abs. 2 Nr. 1 (Schusswaffen) und Nr. 2 (Waffen etc.) AO schließen sich gegenseitig aus.[1] Im Übrigen besteht zwischen den verschiedenen Begehungsformen, die unterschiedliche Unrechtstypen repräsentieren, nach zutreffender h. M.[2] Idealkonkurrenz (Tateinheit) nach § 52 StGB[3], d. h., dass vorliegend dieselbe tatbestandliche Handlung dasselbe Strafgesetz – hier § 373 AO – mehrfach verletzt.[4]

[1] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 62.
[2] Z. B. Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 57 m. w. N.; Klein/Jäger, AO, 17. Aufl. 2023, § 373 Rz. 69.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 104 m.  w.  N.

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