5.1 Versuch und Vollendung

 

Rz. 50

Gem. § 373 Abs. 3 AO ist der Versuch des Schmuggels strafbar.

 

Rz. 51

Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch[1] und die Tat versucht derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Da § 373 AO ein unselbstständiger Qualifikationstatbestand zu §§ 370, 372 AO ist, genügt das bloße Ansetzen zum qualifizierenden Merkmal nicht (z. B. Einstecken der Schusswaffe); vielmehr muss der Täter zur Verwirklichung des gesamten tatbestandlichen Unrechts ansetzen.[3]

Im Einzelnen gilt zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens (= Versuchsbeginn und damit Beginn der Strafbarkeit) nach § 22 StGB und zur Vollendung bei § 373 AO Folgendes:

[1] Ausführlich dazu: Harms/Jäger, NStZ 2004, 191, 195f.
[2] Näher die Kommentierungen zu § 22 StGB.
[3] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 51 m. w. N.

5.1.1 Unterlassen

 

Rz. 52

Bei Unterlassungstaten genügt es für den Versuchsbeginn, dass sich der Täter der Zollgrenze soweit genähert hat, dass nach seiner Auffassung nähere Hindernisse vor dem Überschreiten nicht mehr zu erwarten sind.[1] Vollendet ist der Schmuggel bei Unterlassungshandlungen mit dem Überschreiten der Zollgrenze.[2]

[1] BGH v. 10.9.1953, 1 StR 758/52, BGHSt 4, 333.

5.1.2 Aktives Tun

 

Rz. 53

Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerverkürzung durch die Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahrheitswidrigen – weil unvollständigen – Zollanmeldung.[1] Mit Blick auf die in Art. 218 Abs. 1 UZK vorgesehene Frist für die buchmäßige Erfassung wird es sodann spätestens am zweiten Tag nach der Zollschuldentstehung zur Vollendung der Steuerstraftat kommen.[2] Für die sog. "Freihafenfälle" gilt seit dem vollständigen Wirksamwerden des Zollkodex (UZK) zum 1.7.2009 nichts anderes.[3]

 

Rz. 54

Die Vollendung tritt in Fallkonstellationen ein, in denen eine unrichtige Zollanmeldung erfolgt ist, mit buchmäßiger Erfassung des Zollschuldbetrags[4] oder der Nichtfestsetzung aufgrund falscher Angaben in der Zollanmeldung.[5] Voraussetzung für die Vollendung ist damit, dass die Zollschuld entstanden ist, vorher befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium.

Allgemein ist die Zollschuldentstehung in Art. 77 und Art. 78 UZK geregelt.

[2] Tully, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 373 AO Rz. 44.
[3] Tully, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 373 AO Rz. 45; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 56; zur alten Rechtslage vgl. Harms/Jäger, NStZ 2004, 191, 196; Jäger, NStZ 2008, 21, 22; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 AO Rz. 115.
[4] Vgl. Art. 104 UZK.
[5] OLG Karlsruhe v. 7.12.2000, 3 Ws 243/00, wistra 2001, 229, 231; vgl. auch Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 45; Jäger, NStZ 2008, 21, 22.

5.2 Beendigung

 

Rz. 55

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Schmuggel beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" ist.[1] Der Zeitpunkt der Beendigung ist etwa bedeutsam für die Bestimmung des Beginns der Frist der Verfolgungsverjährung.[2]

[1] BGH v. 1.2.2007, 5 StR 372/06 BFH/NV 2007, Beilage 3, 301–306 m. w. N.; BGH v. 14.3.2007, 5 StR 461/06 m. w. N.; BGH v. 30.10.2003, 5 StR 274/03 = NStZ-RR 2004, 56 = wistra 2004, 63; ausführlich Jäger, NStZ 2008, 21, 22.

5.3 Rücktritt

 

Rz. 56

Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB.[1] Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird.

[1] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 58.

5.4 Selbstanzeige

 

Rz. 57

§ 371 AO (Selbstanzeige) ist auf § 373 AO nicht anwendbar, denn der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO bezieht sich ausschließlich auf die Fälle des § 370 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge