Rz. 36

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH setzt eine bandenmäßige Begehung von Straftaten den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus[1], die sich für eine künftige Begehung von Straftaten zusammengefunden haben.[2] Bei der seit dem 1.1.2008[3] geltenden Fassung des § 373 AO wird auf das Merkmal des Zusammenwirkens der Bandenmitglieder verzichtet.

 

Rz. 37

Auch setzt das Bestehen einer Bande keine gegenseitige bindende Verpflichtung voraus und ein Wechsel von Mitgliedern schadet grundsätzlich nicht. Für die Bandenabrede erforderlich ist aber der in einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung manifestierte, übereinstimmende Wille, sich zusammenzutun, um für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen.[4] Nicht erforderlich dazu ist allerdings eine persönliche Verabredung sämtlicher Bandenmitglieder.[5] Auch ein Gehilfe kann Bandenmitglied sein.[6]

 

Rz. 38

Wirken beim Schmuggel in den verschiedenen Stadien (z. B. Öffnung der beladenen Lkw, Verbringen der Ware an Zwischenhändler, Aufteilung der Ware an Großabnehmer in Ballungsräumen etc.) mehrere Gruppierungen zusammen, handelt es sich hierbei mangels eines entsprechenden Bandenwillens nicht zwingend um Mitglieder einer Bande i. S. v. Abs. 2 Nr. 3, ebenso wie es an einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt, wenn sich die Beteiligten – sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem – lediglich jeweils auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen.[7]

 

Rz. 39

Eine Bande ist dabei nicht zwangsläufig eine kriminelle Vereinigung[8], denn im Unterschied zur bandenmäßigen Begehungsweise verbindet der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung. Dies gilt selbst dann, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten. Der Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen.

 

Rz. 40

Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 2 StGB; d. h., die Bandenmäßigkeit ist nur demjenigen Täter oder Teilnehmer zuzurechnen, bei dem sie vorliegt.[9]

[1] BGH (Großer Senat für Strafsachen) v. 22.3.2001, GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 244 Rz. 35.
[2] Schmitz/Wulf, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 370 AO Rz. 552, 553.
[3] BGBl I 2007, 3198.
[4] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 244 Rz. 36 m.  w. N.
[5] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 244 Rz. 36 m.  w. N.
[6] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 244 Rz. 39 m.  w. N.
[7] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 40.
[9] BGH v. 20.4.1999, 5 StR 604/98, wistra 1999, 300, 302 = HFR 2000, 142 m. w. N.; Ebner in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 50; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 42.

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