Rz. 27

Erforderlich für § 373 Abs. 2 Nr. 1 AO – aber auch ausreichend – ist das Beisichführen der Schusswaffe durch einen Täter oder einen Teilnehmer und hier ist weder eine Verwendung noch eine bestimmte Gebrauchsabsicht[1] erforderlich.

 

Rz. 28

In zeitlicher Hinsicht reicht es aus, wenn der Täter oder Teilnehmer die Schusswaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Vollendung der Tat einsatzbereit ergreifen kann.[2] Streitig ist dies für den Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung.[3] Das Beisichführen nur auf der Fahrt zum Tatort und bei der Flucht nach dem fehlgeschlagenen Versuch vermag ein "Beisichführen" nicht zu begründen.[4]

 

Rz. 29

Beisichführen bedeutet in räumlicher Hinsicht nicht, dass die Schusswaffe am Körper getragen oder gar in der Hand gehalten wird. Sie muss nur dergestalt griffbereit sein, dass sich ihrer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedient werden kann.[5] Steuerhinterziehung in der Form des gewaltsamen Schmuggels durch Beisichführen einer Schusswaffe gem. § 373 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt damit z. B. vor, wenn sich bei Begehung der Tat eine Schusswaffe auf der zweiten Rückbank des vom Täter geführten Kleinbusses befindet, an die er bei einer Grenzkontrolle durch Öffnen der Seitentür gelangt.[6]

[1] Anders: Abs. 2 Nr. 2; BGH v. 14.6.1996, 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498.
[2] BGH v. 19.4.2000, 5 StR 644/99, wistra 2000, 352; BGH v. 10.8.1982, 1 StR 416/82; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 27.
[3] Z. B. Wegner, in MüKoStGB, 2. Aufl. 2015, § 373 AO Rz. 27 m. w. N.: nur bis zur Vollendung; a. A. z. B. BGH v. 6.4.1965, BGHSt 20, 194, 197; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 27 m. w. N. mit Verweis auf die Vorauflage; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 29: bis zur Beendigung.
[4] BGH v. 10.8.1982, 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105.
[5] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 26.
[6] LG Dresden v. 12.12.1997, 8 Ns 101 Js 44995/95, NStZ-RR 1999, 371.

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