Rz. 182

Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende (Rz. 184) die in § 153 AO vorgesehene Anzeige bei der für die Besteuerung sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO (Rz. 34; § 153 AO Rz. 2a) rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet. Aus dieser gesetzlichen Formulierung ergibt sich zunächst die Frage, was mit der in § 153 AO vorgesehenen Anzeige gemeint ist. § 153 AO kennt verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden[1]. Dies sind die

  • Anzeige- und Berichtigungspflicht bei fehlerhaften Steuererklärungen (§ 153 AO Rz. 2), wobei diese Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO sicherlich der häufigste Fall sein wird (Rz. 183);
  • Anzeigepflicht fehlerhafter Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (§ 153 AO Rz. 20);
  • Anzeigepflicht bei unberechtigten Steuervergünstigungen ( 153 AO Rz. 21);
  • Anzeigepflicht bei bedingungswidriger Warenverwendung (§ 153 AO Rz. 31);
[1] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 206.

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