3.1.1 Überblick

 

Rz. 179

Bezugsnorm des § 371 Abs. 4 AO ist § 153 AO (Rz. 8). Dies soll eine Fallkonstellation regeln, in der die die Strafverfolgung ausschließende Wirkung der Anzeigehandlung nicht in der Person des Anzeigeerstatters, sondern in der Person eines Dritten (Rz. 188) hinsichtlich einer speziellen Tathandlung (Rz. 189) eintritt. Damit soll erreicht werden, dass sich nicht jemand an der Berichtigung falscher Erklärungen gehindert sieht, weil er als Konsequenz seiner Handlung andere Personen der Strafverfolgung aussetzen würde[1].

 

Rz. 180

Die Vorschrift erscheint in ihrem Wortlaut vollständig missglückt. Die derzeitige Fassung ist zu eng, sodass sie praktische Bedeutung nicht erlangen kann[2].

[1] BT-Drs. VI/1982, 195; Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 111; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 201.
[2] Samson, wistra 1990, 245; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 203.

3.1.2 Rechtsnatur und Wirkung

 

Rz. 181

§ 371 Abs. 4 AO regelt nicht wie § 371 Abs. 1 AO einen Strafaufhebungsgrund (Rz. 16), sondern schließt lediglich die Strafverfolgung aus. Ein Strafverfahren gegen den "Dritten" (Rz. 188) darf nicht eingeleitet bzw. muss eingestellt werden, es besteht ein Strafverfolgungshindernis[1]. Sonstige strafrechtliche oder steuerliche Folgen der Tat des "Dritten" (Rz. 188) werden hiervon nicht berührt.

[1] Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 111; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 221.

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