Rz. 353

Die Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO durch das zuständige Strafverfolgungsorgan ist – sofern der Anspruch auf die verkürzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist – zwingend erforderlich, um die Anwartschaft auf Straffreiheit zum Erlöschen zu bringen.[1] Solange bei einer objektiv vorliegenden Selbstanzeige die Nachentrichtungsfrist noch nicht gesetzt und noch nicht erfolglos verstrichen ist, kommt weder eine Verurteilung noch ein Freispruch wegen der Steuerhinterziehung in Betracht.[2] Dies gilt auch dann, wenn objektiv die Voraussetzungen einer Selbstanzeige vorliegen, dies aber von den Strafverfolgungsorganen nicht erkannt worden ist.[3]

Dies gilt ebenso, wenn der Nachentrichtungspflichtige eindeutig seinen mangelnden Leistungswillen dokumentiert hat oder dem zuständigen Strafverfolgungsorgan die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bekannt ist.[4] Im letzteren Fall muss dem Nachentrichtungspflichtigen durch die Fristgewährung zumindest die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter eingeräumt werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass dem Schuldner wegen eines Insolvenzverfahrens keine steuerliche Fristen gesetzt werden können Auch dann ist eine Fristbestimmung nach § 371 Abs. 3 AO (trotz des bestehenden Zahlungsverbots) nicht nur zulässig, sondern zwingend erforderlich.[5] Auch ein langer Zeitraum zwischen der Selbstanzeigehandlung und der Bearbeitung lässt die Fristsetzungspflicht nicht entfallen.[6]

 

Rz. 354

Die Fristsetzungspflicht besteht gegenüber jedem einzelnen Selbstanzeigenden. Es hat jeweils eine individuelle Fristsetzung zu erfolgen. Die Fristsetzung gegenüber einem Selbstanzeigenden wirkt nicht gegenüber anderen Selbstanzeigenden.[7]

[1] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 103; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 154; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 348.
[2] BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 StR 135/89, wistra 1990, 159.
[3] BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 StR 135/89, wistra 1990, 159.
[4] BFH v. 17.12.1981, IV R 94/77, BStBl II 1982, 352 für den Fall des Konkurses; BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 StR 135/89, wistra 1990, 159, 162; OLG Karlsruhe v. 18.4.1974, 1 Ss 8/74, NJW 1974, 1577; Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 103; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 227; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 156; Klaproth, wistra 2008, 175.
[6] BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 StR 135/89, wistra 1990, 159.
[7] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 103; a.  A. BGH v. 21.6.1994, 5 StR 105/94, HFR 1995, 225; Blesinger, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 371 AO Rz. 27.

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