Rz. 144

Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 123) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Unabhängig von der zum Rechtscharakter der Nachentrichtungspflicht vertretenen Ansicht (Rz. 147) bedarf die gesetzliche Nachentrichtungspflicht erst der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserbringung. Bevor und soweit diese Aufforderung zur Leistungserbringung durch die zuständige Stelle (Rz. 150) nicht erfolgt ist, besteht insoweit die gesetzliche Anwartschaft auf Straffreiheit (Rz. 155).

 

Rz. 145

An die Aufforderung zur Leistungserbringung sind – über den Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO hinaus, der nur die Fristsetzung erwähnt – einem Leistungsgebot nach § 254 AO vergleichbare Anforderungen zu stellen. Der Nachentrichtungspflichtige muss in die Lage versetzt werden, seine Pflicht zu erfüllen, d. h., ihm muss zweifelsfrei mitgeteilt werden, welchen Betrag er für welche Steuer und welchen Besteuerungszeitraum an wen bis zu welchem Zeitpunkt zu entrichten hat.

 

Rz. 145a

Die Nachentrichtungspflicht beginnt mit der Bekanntgabe der Aufforderung zur Leistungserbringung (Rz. 145). Für die Fristberechnung gelten die Bestimmungen des BGB[1].

 

Rz. 146

Eine Hinweispflicht auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer unzureichenden Erfüllung oder der Nichterfüllung besteht nach § 371 Abs. 3 AO nicht. Der Hinweis ist zwar üblich und sachgerecht[2], das Unterlassen eines solchen Hinweises hat aber für den Eintritt der strafrechtlichen Folgen keine Bedeutung[3].

[1] Erl. zu § 108 AO.
[2] Nr. 120 Abs. 2 S. 1 AStBV, Haufe-Index 1200775.
[3] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 113; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 117 nimmt eine Dienstpflicht an; a. A. wohl Lohmeyer, StB 1982, 301; Blesinger, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008, § 371 Rz. 29.

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