Rz. 130

Zweifelsfrei ist derjenige Tatbeteiligte nachentrichtungspflichtig, der zu eigenem unmittelbarem steuerlichen Vorteil hinterzogen hat, dessen eigene Steuerschuld durch die Tat vermindert worden ist[1]. Hier ist der Tatbeteiligte selbst Steuerrechtssubjekt in dem durch die Tat betroffenen Steuerpflichtverhältnis (§ 33 AO Rz. 39).

[1] § 370 AO Rz. 18; Joecks, in Franzen/Gast/­Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 98; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 101; a. A. lediglich Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 53, der hier Zahlungsfähigkeit und Vollstreckungsmöglichkeit abstellen will.

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