Rz. 127

Nach § 371 Abs. 3 AO besteht die Nachentrichtungspflicht (Rz. 123) "für einen an der Tat Beteiligten", gegen den das Ermittlungsverfahren geführt wird (Rz. 125), also für den Beschuldigten oder Angeklagten (Vor §§ 385–408 AO Rz. 13). Diese Formulierung hat ausschließlich insofern klarstellende Bedeutung, als die Form der Tatbeteiligung (§ 369 AO Rz. 48) für die Begründung der Nachentrichtungspflicht unerheblich ist (Rz. 29). Die Nachentrichtungspflicht besteht dem Grunde nach für den Täter in jeder strafrechtlichen Form der Täterschaft, für den Gehilfen und für den Anstifter der Steuerhinterziehung (§ 370 AO Rz. 11, 26).

Die Nachentrichtungspflicht besteht nicht für einen Tatunbeteiligten, dessen Anzeige auch nicht als "Selbstanzeige" qualifiziert werden kann (Rz. 29).

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