Rz. 277
Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn dem Tatbeteiligten Tatsachen bekannt sind, aufgrund derer er auf die Tatentdeckung hätte schließen müssen.[1] Die Strafverfolgungsorgane müssen die Kenntnis des Tatbeteiligten von diesen Tatsachen nachweisen.[2]
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