Rz. 107

Der Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn die Tatentdeckung im Zeitpunkt der Vornahme der "Selbstanzeigeerklärung" bereits erfolgt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bei der zuständigen Finanzbehörde (Rz. 34–36). Die "Selbstanzeigeerklärung" führt zur Aufdeckung der Straftat und begründet den Tatverdacht (Rz. 11). Diese Aufdeckung der Tat bewirkt aber keine "Tatentdeckung" i. S. d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO für den Anzeigenden, wohl aber für andere Tatbeteiligte[1].

[1] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 46.

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