Rz. 96

Die strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" wird nach § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO auch dadurch ausgeschlossen, dass vor der Abgabe der "Selbstanzeigeerklärung" (Rz. 34–36) dem Beschuldigten (Rz. 100) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hier ist die Finanzbehörde bereits in die Ermittlungen eingetreten und die Straffreiheit zur Erschließung einer unbekannten Steuerquelle (Rz. 3) muss somit nicht mehr in Aussicht gestellt werden.

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