Rz. 83

Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO greift nur ein, wenn der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung (Rz. 66, 67) erschienen ist. Dieses Erscheinen muss zum Zweck der Vornahme von Ermittlungshandlungen erfolgen, also mit der Absicht zur Prüfung[1]. Hierzu zählt bei einer Außenprüfung auch die Betriebsbesichtigung vor der Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen[2].

Fehlt dagegen die ernsthafte Prüfungsabsicht, so greift auch der Ausschlussgrund nicht ein. Scheinhandlungen begründen die Ausschlusswirkung nicht[3]. Das Erscheinen zur Terminabsprache über den Prüfungsbeginn (Rz. 71) ist noch kein Erscheinen i. d. S.[4]. Auch die Durchführung einer ausschließlichen Richtsatzprüfung hindert nicht die "Selbstanzeige" (Rz. 66). Ob die Ermittlungshandlungen nach dem Erscheinen tatsächlich durchgeführt werden oder aus irgendwelchen Gründen unterbleiben[5], ist für den Eintritt der Ausschlusswirkung unerheblich[6].

[1] Rz. 71; vgl. Mösbauer, StBp 1997, 57.
[2] Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 39; Kemper, in ­Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 37b; a. A. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 131.
[3] Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 131; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 143; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 146; Mösbauer, StBp 1999, 225, 227.
[4] Mattern, DStZ 1951, 414; Maaßen, FR 1954, 296; Pfaff, DStZ 1982, 361.
[5] Burkhard, wistra 1998, 216, 219.
[6] Rz. 76; s. auch FG Bremen v. 6.10.2004, 2 K 152/04 (1), EFG 2005, 15.

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