Rz. 83
Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO greift nur ein, wenn der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung (Rz. 66, 67) erschienen ist. Dieses Erscheinen muss zum Zweck der Vornahme von Ermittlungshandlungen erfolgen, also mit der Absicht zur Prüfung[1]. Hierzu zählt bei einer Außenprüfung auch die Betriebsbesichtigung vor der Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen[2].
Fehlt dagegen die ernsthafte Prüfungsabsicht, so greift auch der Ausschlussgrund nicht ein. Scheinhandlungen begründen die Ausschlusswirkung nicht[3]. Das Erscheinen zur Terminabsprache über den Prüfungsbeginn (Rz. 71) ist noch kein Erscheinen i. d. S.[4]. Auch die Durchführung einer ausschließlichen Richtsatzprüfung hindert nicht die "Selbstanzeige" (Rz. 66). Ob die Ermittlungshandlungen nach dem Erscheinen tatsächlich durchgeführt werden oder aus irgendwelchen Gründen unterbleiben[5], ist für den Eintritt der Ausschlusswirkung unerheblich[6].
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