Rz. 68
Amtsträger i. S. v. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ist jede Person, die Amtsträger i. S. v. § 7 AO ist und von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO (Rz. 34) zur Ermittlungstätigkeit im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten (Vor §§ 78–133 AO Rz. 9) kraft ihrer Rechtsstellung befugt oder hierzu beauftragt ist[1]. Nicht erforderlich ist der ständige Einsatz für Ermittlungen im Außendienst.
Rz. 69
Die Ausschlusswirkung tritt nur ein, wenn ein Amtsträger (Rz. 68) einer Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO (Rz. 34) erschienen ist. Amtshilfe zwischen Finanzbehörden hat demgemäß keinen Einfluss auf diesen Ausschlussgrund. Strittig ist, ob das Erscheinen von Amtsträgern anderer Behörden, die im Wege der Amtshilfe für eine Finanzbehörde steuerliche Ermittlungsaufgaben durchführen sollen, die Ausschlusswirkung herbeiführt[2]. M. E. ist eine erweiternde Auslegung der Ausschlusstatbestände gegen den Wortlaut zulasten des "Selbstanzeigenden" nicht zulässig, obgleich der sachliche Grund für den Ausschlusstatbestand (Rz. 64) auch in einem solchen wohl seltenen Fall vorliegen würde[3].
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