Rz. 51
Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird nach § 371 Abs. 1 AO durch eine "Richtigstellung" begründet, d. h. es müssen Angaben gemacht werden, die berichtigen, ergänzen oder nachholen. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerverkürzung kompensiert werden[1]. Eine "Richtigstellung" liegt stets dann vor, wenn durch die Korrektur der Tathandlung nunmehr also die steuerlich materiell zutreffende Regelung ermöglicht wird.
Rz. 52
Die allgemeine Pflicht im Besteuerungsverfahren zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen (§ 90 Abs. 1 S. 2 AO, § 150 Abs. 2 AO) besteht uneingeschränkt auch für die "Selbstanzeige-Erklärung" (Rz. 34, 40). Die "Richtigstellung" hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen[2]. Nur dann ist die "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" (Rz. 3) gegeben und die Voraussetzung für die Straffreiheit erfüllt[3].
Rz. 52a
Dieses Ziel kann in der Praxis aus unterschiedlichen Gründen nicht immer erreicht werden. Fraglich ist demgemäß, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die "Selbstanzeige-Erklärung" nicht zur "Richtigstellung" der Besteuerung führt.
Basierend auf der Rechtsprechung des RG[4] geht der BGH[5] und ihm folgend die Kommentarliteratur[6] davon aus, dass eine "Richtigstellung" dann nicht vorliegt, wenn die "Selbstanzeige-Erklärung" neue erhebliche Unrichtigkeiten zugunsten des Anzeigenden (Rz. 57a) enthält. Diese grundsätzliche Aussage gilt jedoch dann nicht, wenn man eine "Teil-Selbstanzeige" anerkennt (Rz. 53), bzw. eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässt (Rz. 57b).
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