Rz. 79

Für die Selbstanzeigeerklärung gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 130ff. BGB für empfangsbedürftige Willenserklärungen.[1] Die Erklärung muss also derart in den Amtsbereich gelangt sein, dass sie im normalen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden kann.[2] Bei schriftlichen Erklärungen ist der normale Posteingang, d. h. der Einwurf in den Postbriefkasten der Finanzbehörde, ausreichend (Rz. 76a zur Erklärung gegenüber einem Außenprüfer). Selbstanzeigen, die unter Anwesenden mündlich abgegeben werden, – wozu auch telefonische Erklärungen zählen – gehen in dem Augenblick zu, in dem der Empfänger sie wahrnimmt. Nicht erforderlich ist, dass die Erklärung bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger eingetroffen ist und dieser die Selbstanzeige auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.[3] Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der §§ 130ff. BGB trägt der schriftlich Erklärende aber das alleinige Risiko dafür, dass seine Erklärung verspätet zugeht oder verloren und in der Folge nicht zugeht.

Wegen der besonderen Bedeutung des Zugangszeitpunkts für die Ausschlussgründe (Rz. 162) ist eine Bestätigung des Eingangs durch die Finanzbehörde zweckmäßig.[4]

[1] BayObLG v. 1.12.1980, 4 St 241/80, DB 1981, 777, 778; FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 95; Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 129. Im Gegensatz dazu gehen Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 120 und Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 279 von der Wirksamkeit mit der "Entäußerung" durch den "Selbstanzeigenden" aus.
[2] BayObLG v. 1.12.1980, 4 St 241/80, DB 1981, 777, 778.
[3] FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 57; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 95.
[4] Bilsdorfer, wistra 1982, 93.

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