Rz. 23

Die Steuerhinterziehung löst auch steuerrechtliche Folgen aus (§ 370 AO Rz. 251). Die Straffreiheit aufgrund einer "Selbstanzeige" hat keinen Einfluss auf diese steuerrechtliche Rechtslage[1], da diese generell nicht an eine Ahndung der Steuerhinterziehung anknüpft, sondern an die objektive und subjektive Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO. Diese Verwirklichung des Straftatbestands ist eine selbstständige Besteuerungsgrundlage, über die die Finanzbehörde bzw. die Finanzgerichte in eigener Kompetenz zu entscheiden haben (§ 370 AO Rz. 249; § 393 AO Rz. 2). Sie sind nicht an die Entscheidungen der Strafverfolgungsorgane, wie auch umgekehrt diese nicht an die der Finanzbehörden, gebunden (§ 393 AO Rz. 2).

 

Rz. 24

Die "Selbstanzeige" hindert also nicht die Geltendmachung der Steueransprüche und der Haftungsansprüche infolge der Steuerhinterziehung[2].

Auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen[3] bleiben durch die "Selbstanzeige" unberührt, diese hindert also nicht die Festsetzung von Hinterziehungszinsen[4] oder Verspätungszuschlägen bei der verspäteten Abgabe der Steuererklärung (Rz. 38; § 152 AO Rz. 5a).

 

Rz. 24a

Die "Selbstanzeige" bewirkt im Übrigen gem. § 171 Abs. 9 AO eine Verlängerung der Steuerfestsetzungsfrist durch eine einjährige Ablaufhemmung. Hiernach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang einer "Selbstanzeige". Maßgeblich ist der Eingang bei der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde[5]. Die Ablaufhemmung setzt keine strafrechtlich wirksame "Selbstanzeige" voraus, sondern sie beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Anzeige erkennbar wird.[6]

Der Ablauf der Festsetzungsverjährung ist nur für die angezeigten Steueransprüche (Rz. 40, 43) gehemmt[7].

[1] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 28.
[2] §§ 70, 71 AO.
[3] § 1 Abs. 3 AO.
[5] Rz. 34; vgl. Sächsisches FG v. 26.1.2005, 8 K 258/04, n. v.; § 171 AO Rz. 73, 10; a. A. Gußen, StB 1997, 404, 406; Marschall, BB 1998, 2496, 2497 für den Zugang bei irgendeiner Finanzbehörde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge