Rz. 20

Nicht strafbefreiend wirkt eine "Selbstanzeige" hinsichtlich sonstiger Straftaten, die keine Steuerstraftaten sind[1], auch wenn sie im Rahmen einer wirksamen "Selbstanzeige" einer Steuerhinterziehung aufgedeckt werden, und unabhängig davon, ob zur Steuerhinterziehung Tateinheit[2] oder Tatmehrheit[3] besteht[4].

Die Verfolgbarkeit dieser nichtsteuerlichen Straftaten kann aber durch § 393 Abs. 2 AO eingeschränkt sein, da das Steuergeheimnis[5] auch die Offenbarung ­einer solchen Straftat verhindert (§ 393 AO Rz. 50).

[1] § 370 AO Rz. 259 zum Verhältnis der Steuerhinterziehung zum Betrug nach § 263 StGB; zur Untreue nach § 266 StGB s. § 370 AO Rz. 261; zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB s. § 370 AO Rz. 262.
[2] § 52 StGB.
[3] § 53 StGB.
[4] BGH v. 11.11.1958, 1 StR 370/58, BGHSt 12, 100.
[5] § 30 AO.

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