Rz. 20
Nicht strafbefreiend wirkt eine "Selbstanzeige" hinsichtlich sonstiger Straftaten, die keine Steuerstraftaten sind[1], auch wenn sie im Rahmen einer wirksamen "Selbstanzeige" einer Steuerhinterziehung aufgedeckt werden, und unabhängig davon, ob zur Steuerhinterziehung Tateinheit[2] oder Tatmehrheit[3] besteht[4].
Die Verfolgbarkeit dieser nichtsteuerlichen Straftaten kann aber durch § 393 Abs. 2 AO eingeschränkt sein, da das Steuergeheimnis[5] auch die Offenbarung einer solchen Straftat verhindert (§ 393 AO Rz. 50).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen