Rz. 1
Die Gesetzesüberschrift des § 371 AO "Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" spiegelt den Regelungsinhalt nur unvollkommen wieder. Die Überschrift und der Gesetzessprachgebrauch eröffnen die Möglichkeit vielfältiger Missverständnisse. In § 371 AO werden unter der Überschrift "Selbstanzeige" zwei völlig unterschiedliche Regelungsbereiche mit unterschiedlichem Rechtscharakter miteinander verbunden:
- Zum einen werden in § 371 Abs. 1 bis 3 AO Regelungen zur eigentlichen strafbefreienden "Selbstanzeige" des an einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO Tatbeteiligten getroffen[1].
- Zum anderen wird in § 371 Abs. 4 AO der Fall einer die Strafverfolgung hindernden "Fremdanzeige" geregelt, die von einem nicht an der Tat Beteiligten mit strafrechtlicher Wirkung für einen tatbeteiligten Dritten erstattet wird[2].
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