Rz. 28

Anstifter ist, wer mit dem Willen zur Teilnahme (s. Rz. 26) auf den Täter aktiv Einfluss nimmt und in ihm den Tatentschluss zur Steuerhinterziehung hervorruft (s. § 369 AO Rz. 55). Zur Abgrenzung von der Mittäterschaft s. Rz. 27, 14a; § 369 AO Rz. 54.

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