Rz. 264

Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern lediglich eine spezielle Strafschärfung gegenüber §§ 370, 372 AO[1]. Die Ahndung der Tat erfolgt nach § 373 AO, der als speziellere Vorschrift den Grundtatbestand verdrängt[2].

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