Rz. 108

Seit dem 1.1.1989 sind Erstattungsansprüche bei den wichtigsten Steuerarten nach § 233a AO zu verzinsen. Dieser Zinsanspruch entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i. S. d. § 223a Abs. 1 AO führt.[1] Daneben gibt es die Verzinsung für Erstattungsansprüche nach § 236 AO ab Rechtshängigkeit. Wegen der Anrechnung der Nachzahlungszinsen auf die Erstattungszinsen nach § 236 Abs. 4 AO haben letztere nur noch für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum Ablauf der Karenzzeit Bedeutung.[2]

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