3.5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 73

Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde.[1] Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte[2], d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte.[3] Wird eine Steuer erstattet, ist davon auszugehen, dass das FA mit der Zahlung die Forderung des – wenn auch ggf. nur vermeintlich – Erstattungsberechtigten begleichen will. Dies gilt auch gegenüber zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten. Fällt der Rechtsgrund für die Erstattung später weg, sind diese im selben Verhältnis zur Rückzahlung verpflichtet, wie ihnen der Erstattungsbetrag zustand.[4]

3.5.2.2 Einschaltung Dritter

 

Rz. 74

Der materiell Berechtigte bleibt auch dann Leistungsempfänger, wenn die Zahlung tatsächlich einem Dritten zugeflossen ist, dieser aber als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Berechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung an den Dritten ausgezahlt hat.[1] Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern erbringt ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen.[2] Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden FA über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen.[3]

 

Rz. 75

Eine Rückzahlungspflicht des tatsächlichen Zahlungsempfängers besteht aber dann, wenn jemand nach außen hin als Bote nicht bestehender Antragsteller auftritt, in Wirklichkeit aber als Strohmann für einen Dritten handelt, dem er diese Beträge weiterzuleiten hat.[4] Der tatsächliche Empfänger der Zahlung ist auch dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs, wenn die an ihn bewirkte Leistung die Finanzbehörde nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten befreit. So verhält es sich, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegennimmt, obwohl keine Weisung oder Vollmacht des Erstattungsberechtigten besteht.[5] Dasselbe gilt, wenn das FA an den Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vornimmt, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht[6], oder wenn das FA ohne rechtlichen Grund an einen Dritten leistet, weil es sich über die Person des Erstattungsberechtigten irrt[7], oder den Erstattungsbetrag auf ein Bankkonto überweist, dessen Inhaber nicht der Erstattungsberechtigte, sondern der Dritte ist.[8]

 

Rz. 76

Hat das FA eine Überweisung an das vom Stpfl. benannte Konto bei dem von ihm genannten Kreditinstitut gerichtet, ist dieser Leistungsempfänger und damit im Fall einer Rückforderung Rückgewährschuldner. Dabei ist unbeachtlich, wie das Kreditinstitut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist.[9] Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO, wenn es den vom FA an den Stpfl. überwiesenen Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto des Stpfl. oder ein internes Zwischenkonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt[10] oder den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.[11] Das Kreditinstitut ist selbst dann nicht zur Rückzahlung des vom FA überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn der Stpfl. diesem ein anderes Konto für die Überweisung benannt hatte.[12] Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass das Konto, auf das fälschlicherweise überwiesen worden ist, gepfändet war, sodass der Stpfl. über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann.[13]

Rz. 77 einstweilen frei

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