Rz. 258

Da § 26c UStG keine abweichende Regelung enthält, ist gem. § 15 StGB ausschließlich vorsätzliches Handeln strafbar. Ein leichtfertiges oder fahrlässiges Handeln reicht nicht aus. Folglich muss zunächst der Tatbestand des § 26b UStG vorsätzlich erfüllt worden sein (vgl. Rz. 219ff.).

 

Rz. 259

Ferner muss auch Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale des § 26c UStG vorliegen. Mithin muss sich der Täter im Fall der gewerbsmäßigen Begehung der Tat der wiederholten Begehung des Grundtatbestands des § 26b UStG bewusst sein und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollen.

Hat der Täter den Tatbestand des § 26b UStG als Mitglied einer Bande verwirklicht, so muss er wissen, dass sich mit ihm zumindest zwei weitere Personen zusammengeschlossen haben, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.[1]

 

Rz. 260

Im Hinblick auf die Vorsatzform dürfte ür die Tatbestandsmerkmale der Gewerbsmäßigkeit und/oder der bandenmäßigen Begehung Eventualvorsatz wohl nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es insoweit des direkten Vorsatzes (dolus directus), denn der Täter muss sich entweder zielgerichtet mit Wiederholungsabsicht eine Einnahmequelle verschaffen wollen oder eine bandenmäßige Begehung anstreben.[2]

[1] BGH v. 10.6.1997, 1 StR 165/97, StV 1997, 594.
[2] Ebenso Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Stand 17.6.2020, § 26c UStG Rz. 58, der in Rz. 59 zu Recht auch auf die sich daraus für die Strafverfolgung ergebenden Nachweisprobleme hinweist; Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 40; Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26c UStG Rz. 12.

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