Rz. 220

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze[1] v. 19.12.2001[2] wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 u. a. §§ 26b und 26c UStG aufgenommen. Mit § 26c UStG wurde dabei erstmalig ein Straftatbestand geschaffen, der auf die Schädigung des USt-Aufkommens zielt.

 

Rz. 221

Zweck der §§ 26b und 26c UStG ist es, das USt-Aufkommen als wichtigste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden zu schützen. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem durch die Einführung von Sanktionsnormen auf die Betrugsanfälligkeit des bestehenden USt-Systems reagiert und der steuerehrliche Wettbewerber vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt wird. Mithin soll der Missbrauch des Vorsteuerabzugs (z. B. durch Karussellgeschäfte) bekämpft und die wirtschaftliche Neutralität der USt gewahrt werden, sodass z. B. die Schöpfung von Liquidität durch die verspätete Zahlung der USt sanktioniert wird.[3]

Durch § 26c UStG ist somit erstmalig nicht die fehlende Erklärung einer geschuldeten Steuer, sondern die bloße Nichtzahlung von zuvor angemeldeten oder erklärten eigenen Steuern strafbar. Allerdings finden die §§ 26b, 26c UStG bisher, abgesehen von einzelnen Bundesländern, geringe Anwendung.

[1] Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG.
[2] BGBl I 2001, 3922.
[3] Vgl. BT-Drs. 14/7471, 7f.

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