Rz. 196

Das Abstandnehmen von der Vorbereitungstat i. S. d. § 149 Abs. 1 StGB kann nach den Abs. 2 und 3 als Rücktritt zur Nichtbestrafung führen. Die Regelung entspricht weitgehend der des § 24 StGB (vgl. Rz. 82f.). Allerdings muss der Täter über die Anforderungen des § 24 StGB hinaus gem. § 149 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, auch vernichten, unbrauchbar machen, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigen oder sie dort abliefern.

Für den Rücktritt vom Versuch der Wertzeichenfälschung gem. § 148 StGB gilt die allgemeine Vorschrift des § 24 StGB; von der vollendeten Tat ist kein Rücktritt möglich und auch § 371 AO ist nicht anwendbar.

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