Rz. 63

Maßgeblich für die Bestrafung ist gem. § 2 Abs. 2 StGB bei einer Gesetzesänderung während der Begehung der Tat der Zeitpunkt der Tatbeendigung (s. Rz. 74); auch insoweit ist der Zeitpunkt des Erfolgseintritts ohne Bedeutung. § 2 Abs. 2 StGB ist somit nur anwendbar, wenn sich die Strafandrohung während der fortdauernden oder fortgesetzten Tatbegehung mildert oder verschärft. Dies ist insb. bei sog. Dauerdelikten anwendbar, wie z. B. beim Hausfriedensbruch[1] oder der Freiheitsberaubung[2], bei denen der Täter einen rechtswidrigen Zustand durch eine tatbestandsmäßige Handlung herbeiführt und diesen dann über einen gewissen Zeitraum aufrechterhält oder fortdauern lässt, sodass die Straftat erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands beendet ist.

Wird das Gesetz, das bei der Tatbeendigung gilt, hingegen zwischen dem Zeitpunkt der Tatbeendigung und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geändert, so weicht § 2 Abs. 3 StGB vom Tatzeitprinzip ab. Vielmehr ist nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip das jeweils mildeste Gesetz anzuwenden, das zwischen der Tat und der Entscheidung gilt oder gegolten hat. Dies gilt selbst, wenn es nur vorübergehend galt.[3] Hier kommt es darauf an, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen für den Täter die mildeste Beurteilung gestattet.[4]

Wenn das Gesetz in Elementen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Täters geändert wird, so entscheidet der gesamte Rechtszustand, von dem die Strafe abhängt.[5] Es ist daher nicht zulässig, jeweils den milderen Teil des alten und des neuen Gesetzes anzuwenden.[6]

[3] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 2 StGB Rz. 4.
[5] BGH v. 8.1.1965, 2 StR 49/64, BGHSt, 20, 177, 181.
[6] BGH v. 8.9.1964, 1 StR 292/64, BGHSt 20, 22, 30.

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