Rz. 70d

Gegen die Teileinspruchsentscheidung ist nach § 40 Abs. 1 FGO die Anfechtungsklage beim FG gegeben. In diesem Klageverfahren können alle Einwendungen gegen den Erlass der Entscheidung, aber auch gegen die inhaltliche Regelung erhoben werden.[1]

 

Rz. 70e

Hinsichtlich des "offenen Teils" des Einspruchs ist das Verfahren weiter anhängig und bedarf eines gesonderten Abschlusses.[2]  Ergeht hinsichtlich des "entscheidungsreifen Teils" eine "End-Einspruchsentscheidung" so ist umstritten, wie sich eine bestandskräftige, aber fehlerhafte Teileinspruchsentscheidung hier auswirkt.

In der Literatur wird teilweise darauf verwiesen, dass Besteuerungsgrundlagen nach der Systematik des Einspruchsverfahrens nicht in Bestandskraft erwachsen könnten. Daher werde – ähnlich wie bei der Regelung des § 351 AO – nur der auf die bezeichneten Besteuerungsgrundlagen entfallende Steuerbetrag bestandskräftig mit der Folge, dass für den Stpfl. auch im weiteren Einspruchs- und im ggf. anschließenden Klageverfahren die Möglichkeit bestehe, die Fehlerhaftigkeit der Teileinspruchsentscheidung vorzutragen. In der "End-Einspruchsentscheidung" müsse dann dementsprechend erneut auf die in der Teileinspruchsentscheidung thematisierte Frage eingegangen werden.[3]

 Dagegen vertreten der BFH[4], die Finanzverwaltung[5] und diverse Stimmen in der Literatur[6] die Auffassung, dass die von der Finanzbehörde in der Teileinspruchsentscheidung benannten Besteuerungsgrundlagen – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers[7]- bestandskräftig werden und daher nicht erneut im weiteren Einspruchsverfahren an- und in der "End-Einspruchsentscheidung" aufgegriffen werden dürfen. Die "End-Einspruchsentscheidung" ist ihrem Charakter nach selbst nur eine "Teil­einspruchsentscheidung" über den restlichen entscheidungsreifen Teilkomplex, die unabhängig von der bestandskräftigen Teileinspruchsentscheidung ist. Beide Regelungssachverhalte berühren sich durch die Teilung inhaltlich nicht, sodass Fehler der ersten Teileinspruchsentscheidung für die "End-Teileinspruchsentscheidung" keine Bedeutung haben.

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 561f.; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 367 Rz. 74.
[3] Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rz. 54; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 585; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 367 Rz. 70; Dißars, in Zugmaier/Nöcker, § 367 AO Rz. 24; Intemann, DB 2008, 1005, 1007.
[5] AEAO Nr. 6.5 zu § 367 AO.
[6] Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 367 Rz. 42; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 367 AO Rz. 26.
[7] BT-Drs. 16/3368, 25.

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