Rz. 65

Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es, dass innerhalb des angefochtenen Verwaltungsakts mehrere rechtliche oder tatsächliche Teilkomplexe vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, die zusammen die in dem angefochtenen Verwaltungsakt einheitlich festgesetzte Steuer begründen.

Eine Teileinspruchsentscheidung kommt demgemäß nicht in Betracht, wenn die Festsetzung des Steueranspruchs im angefochtenen Verwaltungsakt nur auf einer einzigen Besteuerungsgrundlage beruht.[1]

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 518.

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