Rz. 38

Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO wird die Entscheidung über den Einspruch grundsätzlich durch Einspruchsentscheidung getroffen. Gemäß § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht durch einen abhelfenden Verwaltungsakt abhilft.

 

Rz. 39

Der den Verfahrensgegenstand bildende Verwaltungsakt kann sich gemäß § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 Abs. 2 AO außer durch vollständige Aufhebung, Rücknahme und Widerruf auch durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise inhaltlich erledigen. Der Ablauf der zeitlichen Wirkungsdauer oder die inhaltliche Erledigung in sonstiger Weise bewirkt nicht den Abschluss des Einspruchsverfahrens. Dieses wird, sofern keine Rücknahme des Einspruchs erfolgt, nur durch förmliche Einspruchsentscheidung abgeschlossen. Der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, da der Einspruchsführer mangels fortdauernder Rechtswirkung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mehr nach § 350 AO beschwert ist. Im Einspruchsverfahren kann die Rechtswidrigkeit eines nicht mehr wirksamen Verwaltungsakts nicht mehr festgestellt werden.

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