Rz. 5

Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Über eine Zuständigkeitsvereinbarung kann demgemäß der Gerichtsstand beeinflusst werden, was im gerichtlichen Verfahren anschließend nicht mehr möglich ist.[2]

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