Rz. 8

Die nach §§ 34, 35 AO entstandenen Pflichten bleiben nur insoweit bestehen, als der Verpflichtete sie erfüllen kann. Damit wird das Weiterbestehen der Pflichten aus §§ 34, 35 AO weitgehend eingeschränkt. Soweit der frühere Vertreter oder Verfügungsberechtigte rechtlich oder tatsächlich zur Pflichterfüllung nicht oder nicht mehr in der Lage ist, kann § 36 AO nicht eingreifen. Sind die Bücher und Unterlagen für ihn nicht mehr erreichbar, weil er sie z. B. an seinen Nachfolger übergeben hat, kann er sie nicht mehr vorlegen, seine Verpflichtung ist insoweit erloschen. Die Einschränkung gilt insbesondere für die Steuerzahlung, wenn der frühere Vertreter keine Mittel mehr verwaltet.[1] Für die Zahlung der Steuern, die nach seinem Ausscheiden fällig werden, braucht der Verfügungs- oder Vertretungsberechtigte nicht mehr Sorge zu tragen.[2] Er ist nicht gehalten, eigene Mittel zuzuschießen. Auskünfte über steuerliche Vorgänge aus der Zeit seiner Vertretungsmacht, zu denen er nach § 93 AO grundsätzlich verpflichtet ist, braucht der frühere Vertreter oder Verfügungsberechtigte nur noch insoweit zu geben, als er dazu in der Lage ist. Unterlagen muss er trotz der grundsätzlich weiter bestehenden Verpflichtung nach § 97 AO nur vorlegen, wenn er sie noch besitzt oder sich in den Besitz setzen kann. Im Einzelfall kann er im Rahmen der Zumutbarkeit gehalten sein, sich durch Erkundigungen oder Einsichtnehmen in die Unterlagen des Vertretenen zur Pflichterfüllung in die Lage zu versetzen. Hat der Verfügungs- oder Vertretungsberechtigte die bestehenden Pflichten bereits bis zur Beendigung der Verfügungs- oder Vertretungsmacht verletzt, kann er sich zur Vermeidung der Haftung nicht darauf berufen, dass er zu ihrer Erfüllung nicht mehr in der Lage ist.[3]

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